Anlage V-FeWo ausfüllen: Schritt-für-Schritt-Anleitung für Ferienvermieter
Wer eine Ferienwohnung vermietet, kennt die Anlage V – seit dem Steuerjahr 2023 verlangt das Finanzamt zusätzlich die Anlage V-FeWo. Viele allgemeine Steuerprogramme behandeln sie stiefmütterlich, und die amtliche Anleitung ist, freundlich gesagt, keine Urlaubslektüre. Dieser Ratgeber führt dich in verständlicher Sprache durch das Formular: was abgefragt wird, warum das Finanzamt genau diese Fragen stellt, und wo die typischen Stolperfallen liegen.
Wie immer gilt: Das hier sind Erklärungen allgemeiner Art. Deine konkreten Werte trägst du selbst ein – und bei individuellen Zweifelsfragen ist der Steuerberater die richtige Adresse.
Wer die Anlage V-FeWo abgeben muss
Die Anlage V-FeWo ist seit dem Veranlagungszeitraum 2023 verpflichtende Zusatzanlage zur Anlage V für alle, die eine Ferienwohnung vermieten oder Wohnraum kurzfristig an wechselnde Gäste überlassen – also klassische Ferienwohnungen ebenso wie die über Airbnb oder Booking vermietete Einliegerwohnung. Die Grundregel: Die eigentlichen Zahlen (Einnahmen, Werbungskosten) stehen weiterhin in der Anlage V; die V-FeWo liefert dem Finanzamt die Zusatzinformationen, die bei Ferienvermietung steuerlich entscheidend sind – vor allem zur Selbstnutzung und zu den Vermietungstagen.
Warum interessiert das Finanzamt das so brennend? Weil bei Ferienwohnungen zwei Dinge auf dem Prüfstand stehen, die es bei der normalen Dauervermietung nicht gibt: die Aufteilung der Kosten zwischen privater Nutzung und Vermietung – und die Frage, ob überhaupt eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt (dazu gleich mehr).
Vorab klären: privat oder gewerblich?
Bevor du die Anlage V anfasst, gehört eine Grundsatzfrage beantwortet: Sind deine Vermietungseinkünfte private Vermietung und Verpachtung (dann Anlage V + V-FeWo) oder ein Gewerbebetrieb (dann EÜR und Anlage G)? Die Abgrenzung ist Einzelfallsache; typische Indizien für Gewerblichkeit sind nach allgemeiner Verwaltungs- und Rechtsprechungspraxis etwa:
- hotelähnliche Zusatzleistungen wie tägliche Reinigung, Frühstück, Wäschewechsel während des Aufenthalts oder eine Rezeption
- eine hotelmäßige Organisation, z. B. ständige Bereithaltung für kurzfristige An- und Abreisen mit häufigem Gästewechsel
- eine größere Zahl von Objekten mit erheblichem Verwaltungsaufwand
Die reine Vermietung einer oder weniger Ferienwohnungen ohne Sonderservice bleibt dagegen regelmäßig private Vermögensverwaltung. Wenn du unsicher bist, in welche Kategorie dein Fall gehört: Das ist eine klassische Frage für eine steuerberatende Person – und eine, die sich lohnt, denn Gewerblichkeit bringt Gewerbesteuer- und ggf. weitere Pflichten mit sich.
Schritt für Schritt durch die Anlage V-FeWo
Das Formular ist überschaubarer, als sein Ruf vermuten lässt. Inhaltlich fragt es – Block für Block – Folgendes ab:
Schritt 1: Objektangaben
Adresse der Ferienwohnung bzw. Unterkunft und Zuordnung zur zugehörigen Anlage V. Vermietest du mehrere Objekte, gibst du je Objekt eine eigene Anlage ab. Klingt banal, ist aber die erste Fehlerquelle: Wer mehrere Wohnungen in einer Anlage zusammenwirft, produziert Rückfragen.
Schritt 2: Die Tage-Rechnung – das Herzstück
Hier will das Finanzamt wissen, wie sich das Jahr aufgeteilt hat: Vermietungstage, Selbstnutzungstage (dazu zählt üblicherweise auch die unentgeltliche Überlassung an Freunde und Familie) und Leerstandstage. Diese Aufteilung ist deshalb so wichtig, weil sie über zwei Dinge entscheidet:
Erstens über die Kostenaufteilung: Kosten, die das ganze Jahr anfallen (Zinsen, Versicherung, Grundsteuer, AfA), sind nur anteilig als Werbungskosten abziehbar, soweit sie auf die Vermietung entfallen. Selbstnutzungszeiten kürzen den Abzug. Wie Leerstandszeiten zu behandeln sind, hängt davon ab, ob die Wohnung in dieser Zeit zur Vermietung bereitgehalten wurde oder der Selbstnutzung vorbehalten war.
Zweitens über die Einkünfteerzielungsabsicht: Wird eine Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit dafür bereitgehalten, unterstellt die Rechtsprechung typisierend, dass du Überschüsse erzielen willst – Verluste werden dann grundsätzlich anerkannt. Nutzt du die Wohnung dagegen auch selbst oder bleiben die Vermietungstage deutlich hinter dem zurück, was in deiner Region ortsüblich ist (als Faustregel aus der Rechtsprechung: mehr als 25 Prozent darunter), kann das Finanzamt eine Totalüberschussprognose verlangen – eine Rechnung, ob die Vermietung über die Jahre voraussichtlich ein Plus abwirft. Genau deshalb fragt die V-FeWo auch nach der ortsüblichen Vermietungszeit und danach, ob über einen Vermittler vermietet wurde.
Praktische Konsequenz: Führe einen Belegungskalender. Ohne saubere Tage-Dokumentation wird jede dieser Fragen zur Schätzaufgabe.
Schritt 3: Einnahmen – zurück in die Anlage V
Die Einnahmen selbst trägst du in der Anlage V ein. Bei Ferienvermietung gehören dazu die Mieteinnahmen inklusive der Beträge, die du Gästen nicht separat als Nebenkosten in Rechnung stellst, außerdem etwa einbehaltene Kautionen und – falls du Umsatzsteuer berechnest – die vereinnahmte Umsatzsteuer. Wichtig für Plattform-Vermieter: Maßgeblich sind die Bruttoeinnahmen, nicht der Auszahlungsbetrag nach Abzug der Plattform-Provision. Die Provision ist stattdessen eine Werbungskostenposition – wer nur die Auszahlung ansetzt und die Provision zusätzlich abzieht, zieht sie doppelt ab (Fehler Nr. 1, siehe unten).
Schritt 4: Werbungskosten ansetzen
Ebenfalls in der Anlage V. Was alles dazugehört, zeigt der folgende Katalog.
Der Werbungskosten-Katalog: 15 Positionen, die Ferienvermieter kennen sollten
Abziehbar sind – bei Selbstnutzung anteilig gekürzt – typischerweise:
- Plattform-Provisionen (Airbnb-Servicegebühr, Booking-Kommission)
- Reinigung und Wäsche, ob Dienstleister oder Material
- AfA für das Gebäude – bei vermieteten Wohngebäuden regelmäßig 2 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten pro Jahr, bei Fertigstellung ab 2023 grundsätzlich 3 %
- AfA für Möbel und Ausstattung – verteilt über die Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle (bei Wohnungseinrichtung häufig um die 10 Jahre)
- Geringwertige Wirtschaftsgüter: Anschaffungen bis 800 € netto können im Jahr des Kaufs voll abgesetzt werden – der neue Wasserkocher muss nicht über Jahre abgeschrieben werden
- Schuldzinsen für die Objektfinanzierung (nicht die Tilgung)
- Grundsteuer
- Gebäude- und Haftpflichtversicherungen
- Nebenkosten: Strom, Wasser, Heizung, Müll, Internet für Gäste
- Hausgeld bei Eigentumswohnungen (ohne die Zuführung zur Erhaltungsrücklage; diese wirkt erst bei Verwendung)
- Reparaturen und Instandhaltung – sofort abziehbar; Achtung bei umfassenden Modernisierungen kurz nach dem Kauf, die als anschaffungsnahe Herstellungskosten nur über die AfA laufen können
- Fahrtkosten zum Objekt (Schlüsselübergaben, Kontrollen, Reparaturen)
- Werbung und Fotos: Inserate, professionelle Objektfotos, eigene Website
- Kurtaxe/Tourismusabgaben, soweit du sie als Vermieter trägst
- Software und Verwaltung – Buchungstools, Kontoführung und ja: auch ein Werkzeug, das deine Vermietungssteuern sortiert
Die Faustregel dahinter: Versteuert wird der Gewinn, nicht der Umsatz. Jeder dokumentierte Beleg senkt die Steuerlast – und genau deshalb entscheidet die Belegdisziplin übers Jahr darüber, wie entspannt der Februar wird.
Schluss mit dem Belege-Puzzle: Hostbuch importiert deine Airbnb- und Booking-Auszahlungsberichte, sammelt Belege per Foto und rechnet AfA automatisch – am Jahresende bekommst du alle Werte fertig sortiert für Anlage V und V-FeWo. Auf die Warteliste – mit 30 % Gründerrabatt →
Die 5 häufigsten Fehler bei der Anlage V(-FeWo)
- Provisionen doppelt abgezogen: Auszahlungsbetrag als Einnahme angesetzt und die Provision als Werbungskosten – das Finanzamt gleicht mit der DAC7-Meldung ab, in der die Bruttoumsätze stehen.
- Selbstnutzung „vergessen": Null Selbstnutzungstage bei gleichzeitig auffälligen Belegungslücken in der Hauptsaison wirken unplausibel und provozieren Nachfragen. Ehrliche, dokumentierte Angaben sind auch steuerstrategisch die bessere Wahl.
- AfA nicht oder falsch angesetzt: Die Gebäude- und Möbel-Abschreibung gehört zu den größten Kostenpositionen überhaupt – und wird von Selbstausfüllern am häufigsten verschenkt oder mit falscher Nutzungsdauer gerechnet.
- Reparatur vs. Modernisierung verwechselt: Die neue Duscharmatur ist sofort abziehbar, die Komplettsanierung kurz nach dem Kauf unter Umständen nur über Jahrzehnte AfA. Bei größeren Maßnahmen lohnt der Blick eines Profis.
- Umsatzsteuer ignoriert: Kurzfristige Beherbergung ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig (ermäßigter Satz von 7 %). Viele private Vermieter fallen zwar unter die Kleinunternehmerregelung – seit 2025 mit Grenzen von 25.000 € Vorjahresumsatz bzw. 100.000 € im laufenden Jahr –, aber „fällt bei mir weg" sollte eine bewusste Entscheidung sein, kein Zufall. Wer die Grenzen reißt oder zur Regelbesteuerung optiert, hat zusätzliche Pflichten (und Vorsteuer-Chancen).
Häufige Fragen
Ist die Anlage V-FeWo wirklich Pflicht?
Ja, seit dem Veranlagungszeitraum 2023 ist sie für die Vermietung von Ferienwohnungen und die kurzfristige Vermietung an wechselnde Gäste als Zusatzanlage zur Anlage V verpflichtend.
Ich vermiete nur wenige Wochen im Jahr über Airbnb – muss ich das überhaupt angeben?
Grundsätzlich ja: Vermietungseinkünfte gehören in die Steuererklärung, eine allgemeine Freigrenze gibt es nicht. Lediglich bei vorübergehender Untervermietung der selbst genutzten Wohnung mit Einnahmen bis 520 € im Jahr verzichten die Finanzämter üblicherweise auf die Besteuerung. Beachte außerdem: Die Plattformen melden deine Umsätze ohnehin per DAC7 ans Finanzamt.
Kann ich Verluste aus meiner Ferienwohnung absetzen?
Häufig ja – wenn die Einkünfteerzielungsabsicht anerkannt wird. Bei ausschließlicher Vermietung an wechselnde Gäste wird sie typisierend unterstellt; bei Selbstnutzung oder deutlich unterdurchschnittlichen Vermietungstagen kann das Finanzamt eine Totalüberschussprognose verlangen. Ein sauber geführter Belegungskalender ist hier dein wichtigstes Beweismittel.
Zählt die Überlassung an Freunde und Familie als Vermietung?
Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung an Angehörige und Freunde wird üblicherweise der Selbstnutzung zugerechnet – sie erhöht also nicht die Vermietungstage, sondern kürzt anteilig den Werbungskostenabzug.
Dieser Artikel erklärt die Rechtslage in allgemeiner Form und ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall. Formulare und Grenzwerte können sich ändern – maßgeblich sind die amtlichen Vordrucke und Anleitungen des jeweiligen Steuerjahres.
Zuletzt aktualisiert: Juli 2026